Fragen & Antworten zum BAföG

Hier findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen. Solltest du keine Antwort auf deine Frage finden, wende dich einfach an dein:e Sachbearbeiter:in.

Zehn Fragen & Antworten zum BAföG

Die zehn wichtigsten Fragen zum BAföG beantwortet Martin Fintzel vom Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Leipzig im Gespräch mit der Uni Leipzig. 

Die häufigsten Fragen und Antworten

  • Wer hat Anspruch auf BAföG?

    Grundsätzlich handelt es sich beim BAföG um elternabhängige Förderung. Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (BWZ).

    Wird der Antrag beispielsweise 2023 gestellt, zählt das Einkommen von 2021. Wenn das Einkommen eines Elternteiles im BWZ (normalerweise Oktober eines Jahres bis September des darauffolgenden Jahres) geringer ist als zwei Jahre zuvor, kann ein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt dann unter Vorbehalt der Rückforderung. Letzteres gilt auch, wenn der endgültige Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliegt.

    Die Ausnahme: elternunabhängige Förderung. Das Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der:die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger tätig war, wenn ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt wurde. Auch Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben erhalten elternunabhängiges BAföG.

  • Wann kann ich den Antrag stellen?

    Eine Förderung kann erst ab Antragstellung (Posteingang im Amt also spätestens bis 31.10. für den Anspruch ab Oktober) erfolgen. Daher BAföG-Antrag rechtzeitig einreichen!

    Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag. Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen für ein Jahr (zwei Semester). Weiterförderungsanträge müssen spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig gestellt werden, damit eine kontinuierliche Weiterförderung gewährleistet ist.

    Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist eingereicht, erfolgt nach einem Hinweis die Ablehnung des Antrages wegen fehlender Mitwirkung. Ausnahme: Dem Amt wird vorher mitgeteilt, dass sich die Beschaffung der Unterlagen verzögert.

  • Wie stelle ich den Antrag?

    Am komfortabelsten stellst du deinen Antrag über den neuen digitalen Antragsassistenten „BAföG Digital„. In einer Schritt-für-Schritt-Anleitung kann der Antrag digital ausgefüllt und direkt an das BAföG-Amt übermittelt werden. Die erforderlichen Nachweise können über die Upload-Funktion ebenfalls digital übermittelt werden. Den Status des Antrages kannst du danach bequem nachvollziehen.

    Alternativ können die Formblätter zur Antragstellung auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden und liegen zudem im Erdgeschoss des Studentenwerkes in der Goethestraße 6 zur Mitnahme aus.

  • Wie schnell wird der BAföG-Antrag bearbeitet?

    Das kommt ganz darauf an, wann der Erstantrag abgegeben wird. Wir empfehlen die Antragstellung sobald der Studienort feststeht, zumindest aber spätestens in dem Monat, in dem das Studium beginnt – in der Regel also im Oktober. Auch wenn der Antrag vollständig eingereicht wird, kann die Bearbeitung aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge ab Vollständigkeit acht bis zwölf Wochen dauern. Wer den Antrag erst im Oktober, bzw. unvollständig einreicht, muss mit deutlich mehr Wartezeit rechnen. Gibt es sechs Wochen nach Antragsstellung noch keinen Bescheid vom BAföG-Amt oder ist das Geld nach zehn Wochen nicht auf dem Konto, kann man eine Vorschusszahlung beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antrag im Wesentlichen vollständig ist.

  • Wie viel BAföG erhalte ich?

    BAföG wird individuell errechnet. Es gibt nicht nur Vollförderung, sondern auch Teilförderung. Beträge unter 10 € werden allerdings nicht ausgezahlt.

    In der Regel entscheidet die Wohnsituation (bei den Eltern wohnend/nicht bei den Eltern wohnend) und die Art der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Maximalförderung beträgt für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, aktuell zwischen 812 € – 1.018 €. Die genauen Bedarfssätze können auf der Seite des Deutschen Studierendenwerks nachgelesen werden.

  • Wie viel darf ich als Antragsteller:in verdienen?

    Das Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ) aus einem Beschäftigungsverhältnis darf 6.240 € brutto betragen, ohne dass sich dies auf die Höhe der Förderung auswirkt (ausgenommen bei Praktika oder selbstständiger Tätigkeit). BAföG-Empfänger:innen können also bis zu 520 € monatlich aus nichtselbständiger Tätigkeit verdienen, ohne, dass es auf das BAföG angerechnet wird. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird bei Auszubildenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre alt sind, bis zu einer Höhe von 15.000 € nicht angerechnet. Bei Auszubildenden ab dem 30. Lebensjahr liegt der Freibetrag sogar bei 45.000 €. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den BAföG-Anspruch, schließt ihn aber nicht zwangsläufig aus.

  • Was, wenn Eltern die Auskunft verweigern?

    Verweigert ein Elternteil die Auskünfte oder leistet nicht den vom Amt errechneten monatlichen Unterhaltsbetrag, sollte man sich unverzüglich an seinen:seine Sachbearbeiter:in im Amt für Ausbildungsförderung wenden.

  • Was mache ich, wenn sich meine Angaben ändern?

    Alle nach der Antragsabgabe eintretenden Veränderungen sind in jedem Fall dem Amt mitzuteilen. Die Entscheidung, ob sich die Änderung förderungsrechtlich auswirkt oder nicht, trifft das Amt (z. B. Änderung im Geschwisterbereich, Einkommen, Wohnortwechsel, Beurlaubung, Abbruch, etc.)

  • Muss ich für das BAföG bestimmte Studienleistungen nachweisen?

    Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn der Leistungsnachweis positiv vorliegt; d.h. wenn bestätigt wird, dass alle üblichen Leistungen der ersten vier Semester vorliegen. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Hochschule zuständig. Für die Vorlage im Amt ist der:die BAföG-Empfänger:in selbst verantwortlich. Wer sich in den ersten 4 Monaten des 4. Fachsemesters das Formblatt 5 ausstellen lässt, muss sich nur den Leistungsstand des 3. Semesters bestätigen lassen. Gibt es keine Bestätigung dafür, dass die üblichen Leistungen vorliegen, sollte man sich an seinen:seine Sachbearbeiter:in wenden, um prüfen zu lassen, ob eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises möglich ist.

    Pandemiebedingte Ausnahme
    Die pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit wirkt sich auch auf die Abgabe der Leistungsnachweise aus. Diese können bis zu drei Semestern später fällig werden. Nähere Details findest du unter Frage 18 „Bekomme ich länger BAföG bei einer pandemiebedingten Verlängerung der Regelstudienzeit?“.

  • Kann ich meine Fachrichtung wechseln ohne meinen BAföG-Anspruch zu verlieren?

    Ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund darf nur bis zum Ende des 3. Semesters vorgenommen werden. Danach müssen unabweisbare Gründe vorliegen. Bisher bekamen Studierende nach einem Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur noch BAföG in Form von verzinslichem Bankdarlehen. Das ist geändert worden. Bei einem geplanten Fachrichtungswechsel solltest du am besten sofort beim BAföG-Amt nachfragen, um ggf. wieder BAföG als hälftigen Zuschuss und unverzinsliches Darlehen erhalten.

  • Kann ich mich als BAföG-EmpfängerIn vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

    Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen, jedoch nicht für andere Mitbewohner:innen.

    Mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2017 ist die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Studierende nun auch rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Erbringen Studierende den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen z.B. aufgrund des Bezuges von BAföG bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahre ab der Antragstellung (auf Befreiung) möglich.

    Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt das gleiche wie für alle volljährigen Bürger:innen: eine Wohnung – ein Beitrag. Auch Absolventen:innen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studierende oder andere Stipendiat:innen sind grundsätzlich beitragspflichtig.

    Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag sowie das Antragsformular für eine Beitragsbefreiung findest du auf der Webseite des Rundfunkbeitrags.

  • Was muss ich beim Antrag auf Wohngeld im Zusammenhang mit BAföG beachten?

    Leistungen nach dem BaföG

    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob die Geförderten auswärtig oder bei den Eltern untergebracht sind.

    Leistungen der Begabtenförderungswerke

    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen.

    Begabtenförderungswerke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere

    1. Cusanuswerk e. V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn;
    2. Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Villigst, Schwerte;
    3. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V., Bonn;
    4. Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e. V., Bereich Begabtenförderung, Potsdam;
    5. Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München;
    6. Hans-Böckler-Stiftung e. V., Düsseldorf;
    7. Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Berlin;
    8. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin;
    9. Bundesstiftung Rosa-Luxemburg e. V., Berlin;
    10. Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., im Haus der Deutschen Wirtschaft, Berlin;
    11. Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V., Bonn;
    12. Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e. V. (ELES), Potsdam;
    13. Avicenna-Studienwerk e.V., Osnabrück

    Stipendien

    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B. Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die entsprechenden Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 28 oder Nr. 29 WoGG erfasst sind, gehören zur Hälfte zum Jahreseinkommen.

    Wohngeld für Auszubildende und Studierende

    (1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder § 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach).
    Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn

    1. eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3 BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III),

    2. eine Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann,

    3. ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3 Abs. 5 WoGG zu beachten,

    4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist,

    5. der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG),

    6. die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind,

    7. die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,

    8. die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt (Grenzgänger),

    9. Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,

    10. Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,

    11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),

    12. Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,

    13. Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen,

    14. der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist,

    15. ein behinderter Mensch während
    a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder
    b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann (§ 104 SGB III),

    16. Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).

    Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der:die Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.

    (2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.

    Leistung als Darlehen

    Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.

    Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung

    Ob dem:der Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht, muss die Wohngeldbehörde prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe.

    Stand November 2014

  • Was passiert mit meinem BAföG-Anspruch während eines Auslandsaufenthaltes?

    Ein Studienaufenthalt im Ausland während der Inlandsausbildung bleibt bis zu einem Jahr bei der Zählung der Fachsemester unberücksichtigt; außer es ist ein Auslandsaufenthalt in der Studienordnung vorgesehen. Für das Auslands-BAföG sind spezielle Auslandsämter eingerichtet, die für die Entscheidung zuständig sind.

  • Wie lang ist die Förderungshöchstdauer?

    Die Förderungshöchstdauer richtet sich maßgeblich nach der Regelstudienzeit in Verbindung mit § 114a Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung auch nach der Regelstudienzeit möglich. Lasse dich dazu von deinem:deiner Sachbearbeiter:in beraten.

  • Kann ich gegen meinen BAföG-Bescheid Widerspruch einlegen?

    Das Amt für Ausbildungsförderung erlässt eine Vielzahl von Verwaltungsakten, die den Antragsteller:innen in Form eines schriftlichen Bescheides zugestellt werden. Manchmal hat der:die Bescheidempfänger:in den Eindruck, dass in seinem:ihrem Fall das geltende Recht nicht korrekt angewandt wurde. Er:sie hat nunmehr die Möglichkeit, vom sogenannten Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.

    Ist es nun unbedingt notwendig, Widerspruch einzulegen?

    Unsere Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass in einer Vielzahl von Fällen die persönliche Vorsprache im Amt für Ausbildungsförderung bereits zu einer Klärung des Problems führen könnte. Insbesondere betrifft dies u.a. Mietkosten, Freibeträge für Geschwister, Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, geänderte Einkommensverhältnisse der Eltern oder auch Anrechnung des Einkommens und Vermögens des:der Antragsteller:in. Deshalb empfehlen wir, vor dem Einlegen eines Widerspruches – innerhalb der im Rechtsbehelf genannten Frist – persönlichen oder telefonischen Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiter:innen oder Gruppenleiter:innen aufzunehmen, die dir gerne den Bescheid erläutern werden.

    Sollten die bestehenden Zweifel an der Sach- und Rechtslage im Ergebnis des Gespräches nicht ausgeräumt sein, steht der Rechtsweg immer noch offen. Die Bearbeitung eines Widerspruches erfolgt zunächst im eigenen Amt, indem die Sach- und Rechtslage nochmals überprüft wird. Sollte sich herausstellen, dass das Recht unrichtig angewandt wurde, erlässt das Amt einen Abhilfebescheid. Ist dies nicht der Fall, erhält der:die Antragsteller:in eine schriftliche Aufklärung zur Sach- und Rechtslage. Dieses Erläuterungsschreiben enthält die Bitte zur Rücknahme des Widerspruches.

    Im Fall der Nichtrücknahme eines Widerspruches wird die Akte der übergeordneten Fachaufsichtsbehörde – dem Sächsischen Landesamt für Ausbildungsförderung – zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Sollte das Sächsische Landesamt zu der Auffassung gelangen, dass der Widerspruch doch begründet ist, werden wir angewiesen, diesem Widerspruch abzuhelfen. Ist dies nicht der Fall, erlässt das Sächsische Landesamt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, der nur durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig angefochten werden kann.

  • Wann muss das BAföG zurückgezahlt werden?

    Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden.

    Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nach dem ersten Abschluss) und erfolgt einkommensabhängig in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen.

    Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdienende können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.

    Mehr Infos zur Rückzahlung gibt es auf unserer Seite „Infos zur BAföG-Rückzahlung„.

    Tipp: Adress- und Namensänderungen bitte direkt dem BVA melden (50728 Köln; bafoeg@bva.bund.de), da sonst für den Ermittlungsaufwand pauschal Kosten in Höhe von 25 € erhoben werden. 

  • Haben Studierende aus dem Ausland Anspruch auf BAföG?

    Der BAföG Anspruch ausländischer Studierender ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geregelt:

    § 8 Abs. Abs. 1BAföG Staatsangehörigkeit

    Ausbildungsförderung wird geleistet nach
    Nr. 1 Deutschen im Sinne des Grundgesetzes

    Nr. 2 Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

    Nr. 3 Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,

    Nr. 4 Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

    Nr. 5 Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

    Nr. 6 Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

    Nr. 7 heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

    II. nach § 8 Abs. 2 BAföG

    Ausländer, der seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und

    Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 od. 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 od. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder §§ 32 bis 34 des AufhG besitzt. Bei deutschem  Ehegatten: Aufenthaltserlaubnis und Kopie der Heiratsurkunde ist ausreichend.

    Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 oder Abs. 5, § 31 des AufhG oder als Ehegatte oder Kind des Ausländers mit  Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufhG besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhält.

    III. nach § 8 Abs. 2a

    Der Antragsteller ist geduldeter Ausländer (60a Aufenthaltsgesetz), hat den ständigen Wohnsitz im Inland und er hält sich mindestens seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet im Inland auf.

    IV. nach § 8 Abs. 3 BAföG

    Antragsteller hielt sich selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnittes 5 Jahre im Inland auf oder ein Elternteil war während der letzten 6 Jahre vor Beginn des förderfähigen Teils der Ausbildung insgesamt 3 Jahre im Inland und rechtmäßig erwerbstätig

    V. nach § 8 Abs.4 BAföG

    Auszubildender der nach Abs. 1 od. 2 als Ehegatte persönlich förderungsberechtigt ist verliert den Anspruch auf BAföG nicht dadurch, dass er dauernd getrennt lebt oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn er sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält.

    Stand: August 2015

  • Bekomme ich länger BAföG bei einer pandemiebedingten Verlängerung der Regelstudienzeit?

    Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 wurden zu sogenannten Pandemiesemestern erklärt (vgl. § 114a SächsHSFG). Dies wirkt sich unmittelbar auf die Dauer der BAföG-Förderung aus. Studierende können hierdurch pauschal bis zu vier Semester (in Abhängigkeit der jeweiligen Immatrikulation) länger Ausbildungsförderung erhalten. Auch der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von vier Fachsemestern, der spätestens zum Beginn des fünften Fachsemesters vorgelegt werden musste, wird jetzt bis drei Semester später fällig.

  • Gibt es eine (andere) Möglichkeit ohne Benennung von Gründen länger Förderung zu erhalten?

    Ja. Studierende können eine sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“ (gesonderte Form des BAföGs) für längstens zwölf Monate erhalten. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Fachsemestern nach Ende der Förderungshöchstdauer und die Bestätigung der Hochschule, dass die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann (nicht muss). Die Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsfreies Volldarlehen ausgezahlt und muss erst im Anschluss an die Rückzahlung der regulär als BAföG ausgezahlten Förderung zurückgezahlt werden.

    Die Antragstellung ist zur Regelförderung identisch. Die Bescheinigung für die Hilfe zum Studienabschluss und die Bestätigung zu § 15 Abs. 3 BAföG (Nichtvorhandensein von anzuerkennenden Verzögerungsgründen) sind zusätzlich einzureichen und können auf der Webseite des Studentenwerks Leipzig unter heruntergeladen werden.