Darlehen mit Bürgschaft

Das Darlehen können wir nur an Studierende vergeben, die an einer der dem Studentenwerk Leipzig zugeordneten acht Hochschulen immatrikuliert sind.

Wir empfehlen betroffenen Studierenden, sich vorab bei der Sozialberatung des Studentenwerkes zu melden.

  • 1. Grundsätzliches

    1.1 Darlehen werden nur Studierenden der Leipziger Hochschulen gewährt, die an das Studentenwerk Beiträge gem. § 1 der Beitragsordnung des Studentenwerkes Leipzig entrichten.

    1.2 Die Darlehen werden zinslos vergeben (mit Ausnahme Pkt. 5.3).

    1.3 Darlehen können nicht für die Promotion vergeben werden.

    1.4 Eine Darlehensvergabe als Aufstockung auf gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt nicht.

  • 2. Zweckgebundenheit

    2.1 Darlehen werden nur für den eigenen Lebensunterhalt des:der Antragstellenden sowie für die Studienkosten (einschl. Lehrmittel, Exkursions- und Praktika-Kosten) gewährt. Sie können auch bewilligt werden als Vorauszahlung auf in Aussicht gestellte Leistungen anderer Förderungsträger.

    2.2 Darlehen werden nur für die Studienaufwendungen gewährt. Sie dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter, zur Bestreitung von Heilbehandlungskosten und zu anderen nicht unmittelbar mit dem Studium zusammenhängenden Ausgaben verwendet werden.

  • 3. Höhe des Darlehens

    Die Höhe eines kurzfristigen Darlehens soll in der Regel den Betrag von 250,00 € nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden, wenn der:die Antragstellende den Nachweis erbringt, dass ihm kurzfristig ein entsprechend hoher Betrag zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung steht.

  • Sicherheiten

    4.1 Der Vergabeausschuss entscheidet in Abhängigkeit von der Höhe des beantragten Darlehens, inwieweit eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den gesamten Darlehensbetrag beizubringen ist. Sofern dem Vergabeausschuss eine Bürgschaft vorzulegen ist, ist diese Bürgschaft in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift von einer siegelführenden Behörde beglaubigt sein bzw. der:die Bürge:in persönlich vorsprechen muss. Ausländische Bürgen:innen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der BRD haben.

    4.2 Sofern das Darlehen als Vorauszahlung von Leistungen nach dem BAföG oder ähnliches bewilligt wird, ist als Sicherheit eine Abtretungserklärung gemäß § 53 Absatz 2 Sozialgesetzbuch zu unterzeichnen.

  • 5. Tilgungsmodalitäten, Verwaltungsgebühren

    5.1 Die Laufzeit eines kurzfristigen Darlehens soll in der Regel 3 Monate nicht überschreiten. Das Darlehen soll in einer Summe zurückgezahlt werden. In begründeten Ausnahmefällen können spätere, auch ratenweise Rückzahlungen vereinbart werden. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich dem Vergabeausschuss.

    5.2 Mahn- und Beitreibungskosten trägt der:die Darlehensnehmende. Für die erste Mahnung sind 2,00 €, für die zweite 3,00 € zu zahlen. Der Unkostenersatz für eine Benachrichtigung des:der Bürgen:in beträgt 3,00 €. Zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr (z.B. Bankspesen, Bankgebühren etc.) gehen immer zu Lasten des:der Darlehensnehmenden.

    5.3 Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag immer in einer Gesamtsumme zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig ist der ausstehende Gesamtbetrag nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der 2. Mahnung zu verzinsen.

  • 6. Antragstellung

    Darlehen sind bei dem:der zuständigen Verwalter:in der Darlehenskasse des Studentenwerkes auf einem dort erhältlichen Antragsformular zu beantragen.

    Folgende Unterlagen sind persönlich einzureichen:

    • der ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag mit einer formlosen Begründung,
    • eine Bürgschaftserklärung (siehe Pkt. 4.1) sowie
    • ein gültiger Studentenausweis.
    • Soweit beim Studentenwerk keine Förderungsvorgänge neueren Datums nach dem BAföG vorliegen, ist von dem:der Antragstellenden selbst ein Einkommens- und Vermögensnachweis beizubringen. Sofern ihm:ihr Unterhaltspflichten obliegen, ist von ihm:ihr auch darüber Auskunft zu erteilen.

    Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

  • 7. Entscheidung über die Anträge und Auszahlung

    7.1 Über kurzfristige Darlehen entscheidet der Vergabeausschuss innerhalb 3 Werktagen. Der:die Antragstellende erhält über die Entscheidung mündlich oder schriftlich Bescheid. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Bei Bewilligung des Antrages wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen.

    7.2 Die Auszahlung erfolgt durch das Studentenwerk in der Regel bargeldlos auf das im Antrag angegebene Konto. Bei kurzfristigen Darlehen kann je nach Situation eine Barauszahlung vereinbart werden.

  • 8. Inkrafttreten

    Diese Vergaberichtlinie gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 1.5.2005 abgeschlossen werden.