
BAföG für internationale Studierende
EU-Bürger:innen
EU-Bürger:innen haben verschiedene Möglichkeiten, die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG zu erfüllen.
1. Möglichkeit: Erwerbstätigkeit in Deutschland
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Eine dieser Möglichkeiten ist, dass EU-Bürger:innen in Deutschland neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen. Hintergrund ist, das in der EU geltende Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Konkret sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2. Möglichkeit: Recht auf Daueraufenthalt
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Eine weitere Möglichkeit ist das Recht auf Daueraufenthalt. Erfasst sind im Wesentlichen EU-Bürger:innen, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Der Nachweis kann über eine Daueraufenthaltskarte geführt werden, die von den Ausländerbehörden ausgestellt wird.
3. Möglichkeit: Inhaltlicher Zusammenhang zwischen Studium und vorheriger Beschäftigung
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Der BAföG-Anspruch entsteht außerdem durch ein Beschäftigungsverhältnis, das in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Studium steht und das mindestens sechs Monate vor Beginn des Studiums aufgenommen wurde. Die Beschäftigung muss in Deutschland ausgeübt worden sein.
4. Möglichkeit: Abgeleitetes Recht
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Darüber hinaus können die persönlichen BAföG-Voraussetzungen für EU-Bürger:innen auch dann erfüllt sein, wenn das Freizügigkeitsrecht von Ehe-, Lebenspartner:innen oder eigenen Kindern abgeleitet werden kann.
Andere internationale Studierende
Internationale Studierende, die nicht der Gruppe der EU-Bürger:innen angehören, können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Achtung
Studierende, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz nur zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf BAföG, sofern sie nicht gleichzeitig eine der im Folgenden genannten anderen Voraussetzungen erfüllen.
Niederlassungserlaubnis
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Internationale Studierende, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, erfüllen ohne weiteres die persönlichen BAföG-Voraussetzungen. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Aufenthaltskarte.
Vorhandensein eines bestimmten Aufenthaltstitels
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Internationale Studierende mit einer Bleibeperspektive können ebenfalls die Voraussetzungen nach dem BAföG erfüllen. Entscheidend ist der jeweils bestehende Aufenthaltstitel. Welche Aufenthaltstitel zu einer Förderung nach dem BAföG berechtigen, kann dem § 8 Absatz 2 BAföG entnommen werden.
Insbesondere zählen hierzu aber Personen, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34 oder nach § 36a AufenthG + seit mind. 15 Monaten in Deutschland
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Auch Studierende mit anderen Aufenthaltstiteln (z.B. § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34 oder nach § 36a AufenthG) können Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. In diesen Fällen müssen sich Studierende zusätzlich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.
Wichtiger Hinweis
Die persönlichen Voraussetzungen lassen sich ggf. auf andere Umstände stützen. Insofern empfehlen wir in jedem Fall beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) zu stellen, damit alle Voraussetzungen und Möglichkeiten überprüft werden.
Kontakt
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Amt für Ausbildungsförderung
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Adresse:Goethestraße 604109 Leipzig
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E-Mail:bafoegamt {{ätt}} studentenwerk-leipzig {{punkt}} de
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Telefon:+49 341 9659-5
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